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Leasing ist eine eigenständige, im Bügerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht normierte Vertragsform, zusammengesetzt aus Elementen des Kauf- und Mietrechts, spezieller steuerlicher Vorschriften (den sogenannten Leasing-Erlassen) sowie ständiger höchstrichterlicher Rechtssprechung. Dem Leasing- Nehmer werden via ALB (allgem. Leasing-Bedingungen) die typischen Rechte des Mieters genommen, er ist also selbst für die Funktionsfähigkeit des Leasinggutes verantwortlich, bekommt dafür aber die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag zwischen Leasingeber und Lieferanten abgetreten.
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Die Gestaltungsmöglichkeiten des Leasingvertrages werden vor allem beschränkt durch die steuerlichen Vorschriften der sogenannten Leasing-Erlasse, welche den ungehemmten Mißbrauch in den 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts seit 1970 wirksam eindämmen. Wichtigste Regeln dabei sind, dass die Grundmietzeit eines Leasing-Vertrages sich zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laut amtlicher AFA-Tabelle bewegen muss und streng darauf zu achten ist, dass der Leasing-Geber dem Leasing-Nehmer keine klar definierte Kaufoption einräumen darf. Der Fiskus würde dann vom wirtschaftlichen Eigentum definiert im § 39 Abgabenordnung auf Seiten des Leasing-Nehmers ausgehen, wobei die Steuervorteile sich dann flugs ins Gegenteil verkehren.
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